Ab Dienstag, dem 28.12.2021 gilt die 2G+ Regel in der Halle
Beim Sport in Innenräumen müssen immunisierte Personen, auch geboosterte Personen, zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist oder einen PCR–Test, der nicht älter als 48 Stunden ist, vorweisen. Wer diese Nachweise nicht erbringen kann, ist vom Betreten der Halle ausgeschlossen.
Im Zeitraum der Schulferien vom 27.12.2021 bis einschließlich 09.01.2022 sind Schüler*innen nicht mehr automatisch immunisierten Personen gleichgestellt. Dies bedeutet, dass sie bei der gemeinsamen Sportausübung, wenn sie noch nicht vollständig immunisiert sind, einen Testnachweis (Antigen-Schnelltest max. 24 Std. alt; PCR-Test max. 48 Std. alt) benötigen.
Kontrollen werden durch Vereinsmitglieder beim Zutritt zur Halle vorgenommen.
Die Kontaktverfolgungslisten im Eingangsbereich sind wie bisher auszufüllen. Wie bisher sind ein Ausweisdokument und entsprechende Nachweise mitzuführen. Welche Nachweise das sind, ist in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben:
Geimpfte müssen ihren Impfausweis oder die digitale CovPass App vorweisen. Die vollständige Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Die zweite Dosis muss verabreicht worden sein, falls für einen Impfstoff zwei Dosen vorgesehen sind ( AstraZeneca, Biontech oder Moderna ). Erlaubt ist als Nachweis nur ein in der EU zugelassener Impfstoff. Durch eine Auffrischimpfung ( Booster-Impfung ) entsteht keine Befreiung einen Negativtestnachweis vorzulegen. ( 2G+ Regel )
Genesene müssen einen positiven PCR-Test als Ergebnis nachweisen, der mindestens 28 Tage, maximal sechs Monate alt sein darf. Nach Ablauf von sechs Monaten wird ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Testergebnis und eine vollständige Impfung benötigt. ( 2G+ Regel )
Genesen und Geimpft: Bereits nach der ersten Impfung gilt man als vollständig geimpft. Ein positiver PCR-Test als Ergebnis, der mindestens 28 Tage alt sein muss und maximal sechs Monate alt sein darf. Zusätzlich muss ein Impfausweis oder die digitale CovPass App vorgewiesen werden. Die vollständige Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Geimpfte und Genesene benötigen zusätzlich einen Negativtestnachweis. Erst dadurch wird aus einer 2G-Regelung eine 2G+ Regelung:
Getestete: Soweit nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder der Coronaschutzverordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden ( Negativtestnachweis ).
Der Negativtestnachweis ist bei der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den
verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebots vorbehaltlich der strengeren Anforderungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes
höchstens 24 Stunden zurückliegen, bei PCR-Tests höchstens 48 Stunden.
Wer sich mit der Coronaschutzverordnung vom 28.12.2021 vertraut machen möchte, findet hier mehr Informationen:
Der Vorstand