Halle ist ab 02.06.2021 unter Einhaltung von Coronaschutzmassnahmen geöffnet
Es geht wieder los mit dem Trainingsbetrieb und wir freuen uns alle sehr darüber! Endlich ein Wiedersehen und dann auch noch Tischtennis. Damit das so bleibt, hat jede Person den ein oder anderen Punkt zu beachten.
Ab 02.06.2021 gilt die Inzidenzstufe 2 im Kreis Siegen-Wittgenstein, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt.
Zulässig sind in geschlossenen Räumen mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit die Ausübung von
a) kontaktfreiem Sport unter Beachtung der Vorschriften zum Mindestabstand ( Einzel )
b) Kontaktsport mit bis zu zwölf Personen ( Doppel )
c) die Nutzung von Gemeinschaftsräumen von Sportanlagen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen, unter Beachtung der allgemeinen Hygieneanforderungen und des Mindestabstands.
Was bedeutet das konkret?
Die Kontaktverfolgungslisten im Eingangsbereich sind wie bisher auszufüllen. Zusätzlich sind ein Ausweisdokument und entsprechende Nachweise mitzuführen. Welche Nachweise das sind, ist in den nachfolgenden Abschnitten beschrieben:
Getestete: Soweit nach § 28b des Infektionsschutzgesetzes oder der Coronaschutzverordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststellen schriftlich oder digital bestätigt werden (Negativtestnachweis).
Der Negativtestnachweis ist bei der Inanspruchnahme des Angebots zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den
verantwortlichen Personen vorzulegen. Die Testvornahme darf bei der Inanspruchnahme des Angebots vorbehaltlich der strengeren Anforderungen des § 28b des Infektionsschutzgesetzes
höchstens 48 Stunden zurückliegen.
Beaufsichtigte Selbsttests oder eigene Schnelltests sind momentan nicht ausreichend, da eine entsprechende Dokumentation vorgeschrieben ist und diese Test das nicht sicherstellen.
Geimpfte müssen ihren Impfausweis, alternativ ein ähnliches Dokument vorweisen. Die vollständige Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen. Die zweite Dosis muss verabreicht worden sein, falls für einen Impfstoff zwei Dosen vorgesehen sind ( AstraZeneca, Biontech oder Moderna ). Erlaubt ist als Nachweis nur ein in der EU zugelassener Impfstoff.
Genesene müssen einen positiven PCR-Test als Ergebnis nachweisen, der mindestens 28 Tage, maximal sechs Monate alt sein darf. Nach Ablauf von sechs Monaten wird ab diesem Zeitpunkt wieder ein negatives Testergebnis oder eine Impfung benötigt.
Genesen und Geimpft: Bereits nach der ersten Impfung gilt man als vollständig geimpft. Ein positiver PCR-Test als Ergebnis, der mindestens 28 Tage alt sein muss und maximal sechs Monate alt sein darf. Zusätzlich muss ein Impfausweis, alternativ ein ähnliches Dokument vorliegen. Die vollständige Impfung muss mindestens 14 Tage zurückliegen.
Wer sich mit der Coronaschutzverordnung vom 28.05.2021 vertraut machen möchte, findet hier mehr Informationen https://www.land.nrw/sites/default/files/asset/document/210527_coronaschvo_ab_28.05.2021_lesefassung.pdf
Der Vorstand